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Fassungsvergleich zu Vergütungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vergütungsgesetz 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.1955 · idF BGBl. Nr. 53/1955 § 5↗RIS↗
§ 5.
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten weiterhin die Bestimmungen derjenigen Vorschriften, auf denen die Inanspruchnahme beruht, insbesondere die Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung, über die Zuständigkeit der Behörden und über das Verfahren.