Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Bundesmuseen-Gesetz 2002××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesmuseen-Gesetz 2002 1
§ 17neu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 14/2002 § 17↗RIS↗
Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen
§ 17.
Für Aufträge des Bundes an die Bundesmuseen oder Österreichische Nationalbibliothek sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von Dienststellen des Bundes durch diese Anstalten ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen sonstiger Rechtsträger, die im Alleineigentum des Bundes stehen.