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Fassungsvergleich zu Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit (aufgehoben) 1
§ 13aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. II Nr. 491/2001 § 13↗RIS↗
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 13.
(1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht
über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.