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Fassungsvergleich zu Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit (aufgehoben) 1
§ 14aufgehoben
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. II Nr. 491/2001 § 14↗RIS↗
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.