Änderungen zwischen den Fassungen
Flexibilisierungsklausel - Bestimmung der Justizanstalt Leoben als Organisationseinheit (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 14aufgehoben
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14.
(1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Justiz zu bedecken.