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Norm
Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
Fassungen
§ 2 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
BGBl
§ 2 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
Judikatur
§ 2 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
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Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
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§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 09.01.2002 · idF
BGBl. I Nr. 17/2002
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.