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Fassungsvergleich zu Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich 1
§ 2neu
in Kraft ab 09.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 17/2002 § 2↗RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.