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Norm
Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
Fassungen
§ 3 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
BGBl
§ 3 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
Judikatur
§ 3 Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
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Zuschuss - Burgenland - 80jährige Zugehörigkeit zu Österreich
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 09.01.2002 · idF
BGBl. I Nr. 17/2002
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.