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Fassungsvergleich zu Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 15.05.2002 – 30.11.2002 · idF BGBl. II Nr. 181/2002 § 1↗RIS↗
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 465 für die Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ....................  1 200
Kärnten: .......................    30
Niederösterreich: ..............  1 600
Oberösterreich: ................    300
Salzburg: ......................      5
Steiermark: ....................  2 130
Tirol: .........................    105
Vorarlberg: ....................    45
Wien: ..........................    50