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Fassungsvergleich zu IG-L-Kennzeichnungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

IG-L-Kennzeichnungsverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 19.07.2013 · idF BGBl. II Nr. 212/2013 § 2↗RIS↗
Ausgabe der Kennzeichnung
§ 2.
Die Ausgabe der Kennzeichnung ist ausschließlich durch die in erster Instanz für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 3 IG-L zuständige Behörde vorzunehmen.