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Fassungsvergleich zu Altfahrzeugeverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Altfahrzeugeverordnung 1
§ 12dneu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 489/2020 § 12d↗RIS↗
Bevollmächtigter für österreichische Exporteure
§ 12d.
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.