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Fassungsvergleich zu Pyrotechnikunternehmen-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pyrotechnikunternehmen-Verordnung 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 399/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die in § 1 Z 4 und 7 und in § 2 Z 1 und 3 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.