Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Übergangsbestimmungen
§ 2.
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.