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Fassungsvergleich zu EichstellenV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eichstellenverordnung (EichstellenV) 1
§ 16aneu
in Kraft ab 09.05.2018 · idF BGBl. II Nr. 93/2018 § 16a↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16a.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.