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Fassungsvergleich zu AMS – Anweisungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

AMS – Anweisungsverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 09.02.2004 · idF BGBl. II Nr. 120/2004 § 5↗RIS↗
Verfahrensvorschriften
§ 5.
Für die Abwicklung des automationsunterstützten Verfahrens gelten die gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Bundeshaushaltsverordnung 1989 (BHV 1989) erlassenen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Vorschrift zur Durchführung der Anordnung und Anweisung finanzieller Leistungen im AMS (VV-ALV) und die Vorschrift für die Durchführung der Anordnung und Anweisung von finanziellen Leistungen im Bereich der Arbeitsmarktförderung im Arbeitsmarktservice (VV-AMF). Änderungen und Ergänzungen dieser Verfahrensvorschriften sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.