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Fassungsvergleich zu Zwölfter Nachtrag zum Arzneibuch ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zwölfter Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 31.03.2004 · idF BGBl. II Nr. 141/2004 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des vierten und fünften Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.