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Fassungsvergleich zu Massengutschiff-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Massengutschiff-Verordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 25.05.2004 · idF BGBl. II Nr. 222/2004 § 7↗RIS↗
Sicherheitsprüfliste
§ 7.
Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang 4 des BLU-Codes einzutragen, die Liste ist vom Kapitän zu unterfertigen; die sich aus der Richtlinie 2001/96/EG ergebende Verpflichtung des Vertreters der Umschlagsanlage, den ihn betreffenden Teil der Sicherheitsprüfliste auszufüllen und die Liste ebenfalls zu unterfertigen, bleibt unberührt.