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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.09.2004 · idF BGBl. II Nr. 324/2004 § 6↗RIS↗
Pflichten der Mitglieder
§ 6.
(1) Die Mitglieder der Expertengruppe und die gemäß § 3 Abs. 4 zugezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen sind verpflichtet, über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Expertengruppe oder der „task-force“-Gruppe bekannt gewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die Mitglieder der Expertengruppe und der „task-force“-Gruppen sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom/von der Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis