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Fassungsvergleich zu Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 05.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 100/2004 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH unbewegliches Bundesvermögen
1. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage A im Ausmaß von ca. 280 Hektar um 6 540 555,08 €; sowie
2. aus den im Eigentum der Republik Österreich stehenden Liegenschaften gemäß Anlage B jeweils mindestens zum gemeinen Wert
zu veräußern.