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Fassungsvergleich zu Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten/-innen an den Präsidenten/-in des Österreichischen Patentamtes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten/-innen an den Präsidenten/-in des Österreichischen Patentamtes 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. II Nr. 469/2004 § 1↗RIS↗
§ 1.
Dem Präsidenten/der Präsidentin des Österreichischen Patentamtes wird das Recht übertragen, in seinem/ihrem Verwaltungsbereich Beamte/Beamtinnen auf folgende Planstellen zu ernennen:
1. Beamte/Beamtinnen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
b) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen A 3 und A 2,
c) der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1,
2. Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
a) der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
b) der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C,
c) der Dienstklassen III bis VI der Verwendungsgruppe B,
d) der Dienstklassen III bis VII der Verwendungsgruppe A.