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Fassungsvergleich zu Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 02.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 454/2004 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
1. Getreidemüller
2. Futtermittelhersteller
3. Backmittelhersteller.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verfahrenstechniker für die Getreidewirtschaft oder Verfahrenstechnikerin für die Getreidewirtschaft) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrzeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufes zu vermerken.