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Fassungsvergleich zu Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahrenstechnik für die Getreidewirtschaft-Ausbildungsordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 02.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 454/2004 § 7↗RIS↗
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7.
(1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.