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Fassungsvergleich zu Drucktechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Drucktechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 02.12.2004 · idF BGBl. II Nr. 452/2004 § 10↗RIS↗
Technologie
§ 10.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Arbeitsablauf in einer Druckerei,
2. Werkzeuge und Druckmaschinen,
3. Prozesssteuerung,
4. Kopie,
5. Messtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.