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Fassungsvergleich zu TSch-ZirkV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierschutz-Zirkusverordnung (TSch-ZirkV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. II Nr. 489/2004 § 4↗RIS↗
Gruppenhaltung
§ 4.
(1) Bei der Haltung von Tieren in Gruppen ist dafür zu sorgen, dass eine zu starke Dominierung durch Einzeltiere sowie ständige Konflikte zwischen den Mitgliedern der Gruppe vermieden werden.
(2) In benachbarten Anlagen dürfen keine Tiere gehalten werden, die aggressiv gegeneinander reagieren.