Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu TSch-ZirkV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tierschutz-Zirkusverordnung (TSch-ZirkV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. II Nr. 489/2004 § 6↗RIS↗
Betreuung
§ 6.
Die Betreuung der Tiere hat durch eine im Verhältnis zum Tierbestand ausreichend große Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen zu erfolgen aus deren Werdegang oder Tätigkeit glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tierarten sicherstellen und vornehmen können.