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Fassungsvergleich zu Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2000 · idF BGBl. II Nr. 522/2004 § 1↗RIS↗
§ 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.