Änderungen zwischen den Fassungen
§ 33bneu
§ 33b.
In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass
1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.