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Fassungsvergleich zu ABO 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) 1
§ 33bneu
in Kraft ab 04.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 33b↗RIS↗
§ 33b.
In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass
1. die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
2. den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.