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Fassungsvergleich zu ABO 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) 1
§ 33cneu
in Kraft ab 04.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 33c↗RIS↗
§ 33c.
Die Abgabezeiten sind nach Maßgabe des § 8b Abs. 4 Z 3 ApoG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen und auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Ein Vorrätighalten von Arzneimitteln außerhalb der Abgabezeiten ist unzulässig.