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Fassungsvergleich zu ABO 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) 1
§ 33dneu
in Kraft ab 04.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 33d↗RIS↗
§ 33d.
Dislozierte Abgabestellen müssen räumlich so beschaffen sein, dass sie nach Art, Größe, Lage und Einrichtung geeignet sind, die ordnungsgemäße Arzneimittelabgabe und das Vorrätighalten von Arzneimitteln unter Einhaltung der §§ 5 bis 8 und 10 zu gewährleisten. Insbesondere muss die Abgabestelle von anderen Betrieben getrennt und allgemein zugänglich sein.