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Fassungsvergleich zu ABO 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekenbetriebsordnung 2005 (ABO 2005) 1
§ 33eneu
in Kraft ab 04.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 2/2025 § 33e↗RIS↗
§ 33e.
Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
1. die Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß § 19 ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder
2. die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 nicht vorliegen oder wegfallen.