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Fassungsvergleich zu Auslandskatastrophenfondsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslandskatastrophenfondsgesetz 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 23/2005 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Errichtung eines Fonds, Verfügungen über Bundesvermögen
Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland
§ 1.
(1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „Hilfsfonds für Katastrophenfälle im Ausland“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verwaltet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, Maßnahmen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen im Ausland zu finanzieren, die der Beseitigung von Katastrophenschäden und der humanitären Hilfe dienen.