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Fassungsvergleich zu Auslandskatastrophenfondsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslandskatastrophenfondsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 23/2005 § 2↗RIS↗
Mittel des Fonds
§ 2.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht aus
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jeweils geltenden Bundesfinanzgesetzes,
2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften,
3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
4. sonstigen Einnahmen.