Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Gebührenbefreiung
§ 5.
Die zur Besorgung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
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