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Fassungsvergleich zu Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.04.2005 · idF BGBl. I Nr. 23/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.