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Fassungsvergleich zu Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.04.2005 · idF BGBl. II Nr. 113/2005 § 1↗RIS↗
Pauschalbetrag
§ 1.
Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person beträgt 7 Euro.