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Norm
Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
Fassungen
§ 1 Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
BGBl
§ 1 Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
Judikatur
§ 1 Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 1 Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
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Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
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Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 28.04.2005 · idF
BGBl. II Nr. 113/2005
§ 1↗
RIS↗
Pauschalbetrag
§ 1.
Der Pauschalbetrag als Ersatz für die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person beträgt 7 Euro.