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Fassungsvergleich zu ASP-Verordnung 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

ASP-Verordnung 2005 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 193/2005 § 14↗RIS↗
Vorgangsweise bei grenzenüberschreitenden Zonen
§ 14.
(1) Würde das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze überschreiten, so hat die Behörde frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden davon zu unterrichten.
(2) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- bzw. Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer davon in Kenntnis zu setzen.
Schlagworte
Schutzzone, Bezirksgrenze, Landesgrenze