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Fassungsvergleich zu ASP-Verordnung 2005××

Änderungen zwischen den Fassungen

ASP-Verordnung 2005 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 193/2005 § 9↗RIS↗
Maßnahmen bei Bestätigung der Vektorenpräsenz
§ 9.
(1) Wird die Präsenz von Vektoren bestätigt, so sind von der Behörde
1. geeignete Labortests durchzuführen, um zu bestätigen oder auszuschließen, dass die Vektoren Träger des ASP-Virus sind;
2. weitere geeignete Überwachungs-, Kontroll- und Bekämpfungsmaßnahmen für den Betrieb und den Umkreis des Betriebes festzulegen.
(2) Bei nachweislicher Vektorenpräsenz und wenn sich die Vektorenbekämpfung als unmöglich erweist, dürfen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren keine Schweine und erforderlichenfalls auch keine anderen Nutztiere in diesem Betrieb mehr gehalten werden.
Schlagworte
Überwachungsmaßnahme, Kontrollmaßnahme