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Fassungsvergleich zu Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 200/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.