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Norm
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Fassungen
§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
BGBl
§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
Judikatur
§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF
BGBl. II Nr. 200/2005
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Den Wachebeamten des Wachkörpers Bundespolizei gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 2.