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Fassungsvergleich zu Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 203/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände zu tragen.