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Fassungsvergleich zu Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 203/2005 § 6↗RIS↗
§ 6.
Im Ruhestand darf die Repräsentationsuniform von den unter §§ 1 und 2 angeführten Bediensteten bei jenen feierlichen Anlässen getragen werden, für die im Hinblick auf die außergewöhnlichen, den Interessen des Dienstes förderlichen Umstände im Einzelfall eine Trageerlaubnis erteilt wurde.