Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
§ 6.
Im Ruhestand darf die Repräsentationsuniform von den unter §§ 1 und 2 angeführten Bediensteten bei jenen feierlichen Anlässen getragen werden, für die im Hinblick auf die außergewöhnlichen, den Interessen des Dienstes förderlichen Umstände im Einzelfall eine Trageerlaubnis erteilt wurde.