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Norm
Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Fassungen
§ 8 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
BGBl
§ 8 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
Judikatur
§ 8 Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung
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RIS↗
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§ 8
neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF
BGBl. II Nr. 203/2005
§ 8↗
RIS↗
§ 8.
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.