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Fassungsvergleich zu Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 203/2005 § 8↗RIS↗
§ 8.
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.