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Fassungsvergleich zu Durchführung des Grenzgängerabkommens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Durchführung des Grenzgängerabkommens 1
§ 1neu
in Kraft ab 03.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 80/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Über Anträge nach dem Grenzgängerabkommen und über den Widerruf der Zulassung entscheidet die nach dem Ort der Beschäftigung des Grenzgängers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Liegt noch keine Beschäftigung vor, ist der Ort der beabsichtigten Beschäftigung maßgeblich.