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Norm
Durchführung des Praktikantenabkommens
Fassungen
§ 2 Durchführung des Praktikantenabkommens
BGBl
§ 2 Durchführung des Praktikantenabkommens
Judikatur
§ 2 Durchführung des Praktikantenabkommens
§ 2 Durchführung des Praktikantenabkommens
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Durchführung des Praktikantenabkommens
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 03.06.2005 · idF
BGBl. III Nr. 81/2005
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 entscheidet die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.