Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 29.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 76/2005 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die “Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H.” um 30 Mio. Euro zu veräußern.