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Fassungsvergleich zu Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 2neu
in Kraft ab 29.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 76/2005 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.
(2) Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf “Veterinärmedizinische Universität Wien” zu berichtigen.