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Fassungsvergleich zu Befreiungs-Erinnerungszuwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befreiungs-Erinnerungszuwendung 1
§ 5neu
in Kraft ab 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 86/2005 § 5↗RIS↗
§ 5.
Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden und die sonstigen im Vollziehungsbereich des Bundes eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Rechts haben die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Weitergabe solcher Daten an Dritte ist unzulässig.