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Fassungsvergleich zu Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen 1
§ 3neu
in Kraft ab 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 89/2005 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Zuwendung ist aus dem Härteausgleichsfonds der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß § 22 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu leisten, soweit der jeweilige Zweck der Fonds hierdurch nicht beeinträchtigt wird.