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Norm
Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
Fassungen
§ 6 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
BGBl
§ 6 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
Judikatur
§ 6 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
§ 6 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
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Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 6
neu
in Kraft ab 11.08.2005 · idF
BGBl. I Nr. 89/2005
§ 6↗
RIS↗
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.