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Fassungsvergleich zu Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen 1
§ 6neu
in Kraft ab 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 89/2005 § 6↗RIS↗
§ 6.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.