Rechtstracker.at
Norm
Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
Fassungen
§ 7 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
BGBl
§ 7 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
Judikatur
§ 7 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
§ 7 Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
Fassungsvergleich zu
Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
×
alle §§
§ 7
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 7
neu
in Kraft ab 11.08.2005 · idF
BGBl. I Nr. 89/2005
§ 7↗
RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.