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Fassungsvergleich zu Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schaffung einer einmaligen Zuwendung für Frauen für ihre besonderen Leistungen 1
§ 7neu
in Kraft ab 11.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 89/2005 § 7↗RIS↗
§ 7.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen betraut.