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Fassungsvergleich zu Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 13.08.2005 · idF BGBl. II Nr. 251/2005 § 5↗RIS↗
Bescheinigungen
§ 5.
(1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
(2) Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (§ 2 Z 21 Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene.