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Fassungsvergleich zu Orgelbau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Orgelbau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 266/2005 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Orgelbau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Orgelbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Orgelbauer oder Orgelbauerin) zu bezeichnen.