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Fassungsvergleich zu Orgelbau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Orgelbau-Ausbildungsordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. II Nr. 266/2005 § 10↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 10.
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Orgelteiles zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.